Die Gremien unserer Schule
Die Entscheidungen in der Schule werden von den Konferenzen- dem Schulvorstand und der Schulleitung getroffen. Die Gremien wirken bei der Erledigung de Aufgaben gleichberechtigt nebeneinander. Jedes Gremium hat unterschiedliche Zuständigkeitsbereiche, die im Einzelnen durch das Niedersächsische Schulgesetz geregelt sind.
Schulvorstand
An Grundschulen setzt sich der Schulvorstand jeweils zur Hälfte aus VertreterInnen der Lehrkräfte sowie den Erziehungsberichtigen zusammen.
Der Schulvorstand hat die wichtige Aufgabe, die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten. Die Entscheidungsbefugnisse des Schulvorstandes sind in § 38 a Abs. 3 NSchG abschließend festgelegt. Der Schulvorstand entscheidet u. a. über den von der Schulleiterin/dem Schulleiter aufgestellten Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel, die Zusammenarbeit mit anderen Schulen, Schulpartnerschaften, die Ausgestaltung der Stundentafel, Grundsätze für die Durchführung von Projektwochen, für die Werbung und das Sponsoring in der Schule.
Konferenzen
Jede Schule hat eine Gesamtkonferenz und mehrere Teilkonferenzen, zu denen insbesondere Fachkonferenzen (an allgemein bildenden Schulen) und Klassenkonferenzen zählen. Die Zusammensetzung der Gesamtkonferenz sowie der Teilkonferenzen ist in § 36 NSchG geregelt.
Fachkonferenzen
Fachkonferenzen (§ 35 Abs. 1 NSchG) werden an den allgemein bildenden Schulen von der Gesamtkonferenz für einzelne Unterrichtsfächer oder Gruppen von Fächern eingerichtet. Sie entscheiden über die Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere über die Art der Durchführung der Lehrpläne und Kerncurricula durch die Erstellung von schuleigenen Arbeitsplänen sowie die Einführung von Schulbüchern.
Gesamtkonferenzen
Die Gesamtkonferenz (§ 34 NSchG) ist das Gremium, in dem alle an der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule Beteiligten (Schulleiterin/Schulleiter, die Lehrkräfte, die der Schule zugewiesenen Referendarinnen/Referendare und Anwärter/innen, die hauptberuflich an der Schule tätigen pädagogischen Mitarbeiter/innen, Vertreter/innen der sonstigen Mitarbeiter/innen der Schule, der Erziehungsberechtigten sowie der Schüler/innen) in pädagogischen Angelegenheiten zusammenwirken. Die Entscheidungsbefugnisse der Gesamtkonferenz sind in § 34 Abs. 2 NSchG abschließend festgelegt. Die Gesamtkonferenz entscheidet insbesondere über das Schulprogramm und die Schulordnung sowie über Grundsätze für Leistungsbewertung und Beurteilung, für Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung.
Diese und weitere Informationen dazu finden Sie unter www.mk.niedersachsen.de.
Schulelternrat
Dieses Gremium setzt sich aus je zwei Eltern (ein Vertreter/eine Vertreterin und ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin) jeder Klasse zusammen. Aus diesen Vertretern wiederum wird der Vorstand des Schulelternrates gewählt (wieder ein Vertreter/eine Vertreterin und ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin). Elternvertreter werden für 2 Jahre gewählt. Der Schulelternrat entsendet zwei Vertreter davon in die Gesamtkonferenz.
Der Schulelternrat hat zur Aufgabe unter anderem über Fragen, zu beraten, die für die Schule von besonderer Bedeutung sind. Ein wichtiges Ziel ist es die Zusammenarbeit zwischen Schülern, Eltern und Lehrkräften zu fördern oder ggfs. zu verbessern. Die gewählten Elternvertreter in den Konferenzen informieren den Schulelternrat über die Beschlüsse, die in den Konferenzen stattgefunden haben.